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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen 1. Jugend-Sportverein Hannover e.V.
Er hat seinen Sitz in Hannover. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der 1.JSVH will der körperlichen Gesundheit und der geistigen Entwicklung seiner Mitglieder dienen. Deshalb fordert er von allen, die sich zu ihm bekennen, zielbewußtes Streben nach körperlicher und geistiger Leistung und nach charakterlicher Vervollkommnung unter Beachtung der Grundsätze sportlicher Fairness, der Gemeinschaft und der persönlichen Begegnung.
2. Der Verein strebt eine Vielfalt kulturellen Lebens und eine umfassende Persönlichkeitsbildung seiner Mitglieder in Freiheit und Freiwilligkeit an.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung des Sports und der Jugendpflege. Etwaige Gewinne werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.
§ 3 Verhältnis zu Parteien und Konfessionen
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 4 Erfüllung des Vereinszweckes
Als Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes und zur Errichtung des Vereinszieles dienen:
a) Die planmäßige Pflege des sportlichen Spieles und der Leibesübungen, insbesondere: Turnen, Volleyball, Judo, Tischtennis, Hallenfußball, Mutter- und Kindturnen.
b) Durchführung von Sportabenden, Serienspielen, Wettkämpfen, allgemeine Versammlungen, Vorträgen, Diskussionen, Fahrten, Wanderungen, Heimabenden und Tanzveranstaltungen. Maßnahmen der überfachlichen Arbeit, besonders im jugendpflegerischen Bereich.
c) Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder zur sachgemäßen Leitung der Übungsstunden und der überfachlichen Arbeit.
d) Anschaffung und Unterhaltung von Geräten, Übungsplätzen, Wettkampfstätten, Aufenthaltsräumen, Gruppenräumen, usw.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Satzung des Vereins anerkennen. Die Mitgliederzahl wird nicht beschränkt. Es bedarf zum Eintritt einer besonderen Aufnahme. Mitglieder sind:
a) Kinder vom 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
b) Jugendliche vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) Mitglieder vom 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
d) Fördernde Mitglieder über 25 Jahre und juristische Personen
e) Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind dem Verein als Kleinstkinderabteilung angegliedert.
2. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung sowie durch Erteilung einer Einzugsermächtigung. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß.
3. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch die schriftliche Abmeldung beim Vorstand erfolgen. Die Vereinsbeiträge müssen bis zum Ablauf eines begonnenen Vierteljahres entrichtet werden. Mit dem Austritt (Ausschluß) aus dem Verein erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen. Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben vorher darüber Rechenschaft abzulegen.
4. Minderjährige bedürfen zum Eintritt in den Verein und zum Austritt der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
5. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch Beschluß des Vorstandes
a) bei vereinsschädigendem Verhalten oder groben Verstoß gegen die Vereinssatzung und Vereinsbeschlüsse,
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereines,
c) bei Rückstand der Beiträge von 6 Monaten und erfolgloser schriftlicher Mahnung,
Der Beschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes.
6. Erhebt der Betroffene gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages oder gegen seinen Ausschluß beim Vorstand schriftlich Einspruch, entscheidet die Generalversammlung endgültig. Bis zu diesem Beschluß ruhen die Rechte und Pflichten des Betroffenen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Vorstand
d) der Sportausschuß
e) der Jugendausschuß
f) die Jugendvertretung
g) die Kindervertretung
§ 7 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist oberstes Beschlußorgan des Vereins. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang und Rundschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen. Sie findet jährlich im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt.
2. Gegenstände der Beratungen und Beschlußfassungen sind:
a) Der Jahresbericht der Organe und der Abteilungen des Vereins
b) Der Kassenbericht
c) Der Bericht der Kassenprüfer
d) Die Entlastung des Vorstandes
e) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
f) Die Wahl des Vorstandes
g) Die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
h) Satzungsänderungen
i) Anträge
k) Verschiedenes
3. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung es nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl bzw. der Antrag als abgelehnt.
4. Anträge zur Generalversammlung müssen entweder 1 Woche vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden oder können mit Zustimmung der Generalversammlung als Initiativanträge behandelt werden. Satzungsänderungen, Vorstandswahlen, und die Auflösung des Vereins können nur durchgeführt werden, wenn diese Punkte auf der Tagesordnung stehen.
5. Zur Wahl des 1.Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und des Kassenwartes können nur voll geschäftsfähige Mitglieder vorgeschlagen werden. Sie müssen in der Versammlung anwesend sein oder ihr schriftliches Einverständnis mit der Ihnen zugedachten Wahl dem Vorstand vorgelegt haben.
6. Stimmberechtigt sind in der Generalversammlung alle Mitglieder, die am Tage der Generalversammlung das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 25 Jahre sind. Fördernde Mitglieder und juristische Personen haben kein Stimmrecht. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes haben in ihrer Eigenschaft das Stimmrecht in der Generalversammlung.
7. Eine außerordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für notwendig hält oder wenn es von mindestens 20% aller Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an durch Unterschrift gefordert wird.
8. Satzungsänderungen müssen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine Satzungsänderung, die den fördernden Mitgliedern (Mitglieder über 25 Jahre und juristische Personen) zuerkennt, bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder.
9. Geschäftsordnung in der Generalversammlung:
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlußfähig.
b) Jede Generalversammlung muß eine Tagesordnung haben, die zu Beginn der Versammlung genehmigt sein muß.
c) Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Erheben der Hand. Auf Antrag aus der Versammlung ist eine Wahl oder Abstimmung geheim vorzunehmen.
d) Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefaßten Beschlüsse klar und jedermann verständlich wiederzugeben sind. Das Protokoll muß nach evtl. Richtigstellung vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden.
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Vereinsjugendleiter und dem Kassenwart.
Der 1.Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein nach innen und außen.
§ 9 Der Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
a) der geschäftsführende Vorstand gem.§ 8,
b) der Sportwart,
c) der pädagogische Berater
d) der Jugendsprecher
e) der Schriftführer
2. Die Befugnisse des Vorstandes erstrecken sich auf:
a) den Vorsitzenden:
Leitung des Vereins, der Sitzungen und Versammlungen, der Generalversammlung; Genehmigung der von dem Kassenwart zu zahlenden Rechnungen; Überwachung aller Vereinsangelegenheiten.
b) den Stellvertreter:
Finanz- und Wirtschaftsplanung des Vereines; die Etatgestaltung des Vereins,seiner Ausschüsse und Abteilungen; das Sozialwesen; Führung und Überwachung der Mitgliederkartei des Vereins.
c) den Vereinsjugendleiter:
Leitung des Jugendausschusses und der überfachlichen Arbeit; Koordinierung der Jugendarbeit; Führung der Vereinsjugend
d) den Kassenwart:
Ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher; Überwachung der Beitragskassierung; Einnahme und Verbuchung der Beiträge, sonstiger Einnahmen und Ausgaben des Vereins; das Mahnwesen; Rechenschaftsberichte bei den Vorstandssitzungen und der Generalversammlung; allgemeine Geschäftsführung.
e) den Sportwart:
Leitung und Überwachung der sportlichen Veranstaltungen des Vereins; Führung der Spielbewegung; Leitung des Sportausschusses und der Spielersitzungen; Auswahl und Einsatz von Schiedsrichtern.
f) den pädagogischen Berater:
Beratung der Organe des Vereins in Fragen der Pädagogik und Menschenführung; Mitarbeit bei der Vorbereitung Durchführung und Auswertung der Veranstaltungen des Vereins; Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter des Vereins.
g) der Jugendsprecher:
Vertretung der Einzelinteressen der jugendlichen Mitglieder des Vereins; Leitung der Jugendvertretung.
h) den Schriftführer:
Besorgung des ganzen Schriftverkehrs; Führung der Anwesenheitsliste bei Versammlungen und Sitzungen; ordnungsgemäße Führung der Verhandlungsniederschriften; Führung und Überwachung der Mitgliederkartei des Vereins; Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
4. Die Sitzungen des Vorstandes sind vereinsoffen. Die Mitglieder des Jugendausschusses und des Sportausschusses nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil. Alle weiteren Mitglieder des Vereins können teilnehmen.
§ 10 Der Jugendausschuß
1. Der Jugendausschuß legt die Richtlinien für die Jugendarbeit im Verein fest.
2. Im Jugendausschuß führt der Vereinjugendleiter den Vorsitz.
3. Dem Jugendausschuß gehören weiter an:
a) die Sparten-Jugendwarte
b) die Mädchenwartin
c) der Jugendsprecher
d) der Kindersprecher
e) der pädagogische Berater
f) der Sportwart
§ 11 Der Sportausschuß
1. Der Sportausschuß legt die Richtlinien für die planmäßige Durchführung der Sportveranstaltungen fest.
2. Im Sportausschuß führt der Sportwart den Vorsitz.
3. Dem Sportausschuß gehören weiter an:
a) die Spartenleiter
b) die Sparten-Jugendwarte
c) der Platzwart
d) der Gerätewart
e) der pädagogische Berater
f) der Vereinsjugendleiter
§ 12 Die Jugendvertretung
1. Die Jugendvertretung setzt sich aus jeweils zwei gewählten Jugendlichen jeder Abteilung zusammen.
2. In der Jugendvertretung führt der Jugendsprecher den Vorsitz.
3. Die Beschlüsse der Jugendvertretung sind durch den Jugendsprecher, dem Jugendausschuß und dem Vorstand zuzuleiten.
§ 13 Die Kindervertretung
Die Kindervertretung setzt sich aus jeweils zwei gewählten Kindern jeder Abteilung zusammen. Die Kindervertretung wählt sich einen Sprecher, der mindestens 9 Jahre alt sein muß. Er hat Sitz und Stimme im Jugendschuß. Die Beschlüsse der Kindervertretung sind durch ihren Kindersprecher dem Jugendausschuß zuzuleiten.
Die Kindervertretung wird durch eine pädagogische Kraft angeleitet.
§ 14 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte. Ausnahmen ergeben sich aus dem §7 Abs.5 und 6.
2. Teilnahme an den Versammlungen, Übungsstunden und sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
3. Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins und Teilnahme am Vereinsvermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung.
4. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§ 15 Pflichten der Mitglieder
1. Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze.
2. Beachtung und Innehaltung der Vereinssatzung und der Versammlungsbeschlüsse.
3. Zahlung der Vereisbeiträge bis zum jeweiligen Quartalsende.
§ 16 Beiträge
Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren wird in der Generalversammlung beschlossen.
§ 17 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) den Aufnahmegebühren
c) den Platz- und Spieleinnahmen
d) den Spenden und Sammlungen
e) den Zuschüssen aus "öffentlichen Mitteln"
§ 18 Haftung und Versicherung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur im Rahmen des von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrages gegen Haftpflicht und Unfall.
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Verwaltung
Die Verwaltungsangelegenheiten werden durch den Vorstand geregelt.
§ 21 Dauer und Auflösung
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn ein Drittel aller Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr den schriftlichen Antrag stellt und drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der zu diesem Zweck einzuberufenden Generalversammlung einen solchen Beschluß fassen.
Nach der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines in §2 aufgeführten Zweckes fällt das vorhandene Vereinvermögen nach Beendigung der Liquidation der Stadt Hannover für Zwecke der Jugendpflege zu.
Diese Satzung wurde am 20. Februar 1969 in Hannover beschlossen.
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